Verein

Vorstand

Dr. Alexander Ostrowicz (Vorsitzender des Vorstands)
Prof. Dr. Gerhard Fouquet (stellvertretender Vorsitzender)
Dr. Cordelia Andreßen (stellvertretende Vorsitzende)

Satzung (Auszug)

Satzung vom 16. Juli/31. August 2008/22.April 2009 “Kiels gelehrtes Erbe e.V.“

§ 1 Name – Sitz – Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Kiels gelehrtes Erbe e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Kiel
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Aufgabe des Vereins ist es, Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur sowie Denkmalschutz in Kiel zu fördern.

Diese Aufgaben sollen insbesondere verwirklicht werden durch:

  • Rekonstruktion und Rekultivierung des alten Universitätsbereiches, Schloßgarten und Prinzengarten in Kiel in seiner Verkörperung des kulturellen Erbes der Stadt.
  • Rekonstruktion der einst vor dem Universitätsgebäude aufgestellten vier Fakultätsrepräsentanten der Antike: Platon, Solon, Hippokrates und Aristoteles.
  • Beachtung der herausragenden Bedeutung des “Kollegiengebäudes” als bedeutendem Baudenkmal seiner Zeit, errichtet durch den Baumeister Martin Philipp Gropius (1824-1880)
  • Dem historischen Ursprung entsprechende Wiederherstellung der Park- und Gartenanlagen des Schloßgartens und des Prinzengartens
  • Kulturwissenschaftliche Beratung zur Neugestaltung des “Alten Marktes” und des “Schlosses” in Kiel unter Einbeziehung der historischen Bedeutung des “Alten Rathauses”
  • Durchführung wissenschaftlicher Fortbildungsveranstaltungen und Förderung wissenschaftlicher Arbeiten zur kulturhistorischen Entwicklung des Innenstadtbereiches von Kiel
  • Einwerben von Spenden für den Wiederaufbau der von dem Vereinszweck umfaßten historischen Bauten und Denkmäler
  • Durchführung von kulturellen Veranstaltungen zur Information der Bevölkerung über die historische Entwicklung der Kieler Altstadt

Für die Durchführung der Aufgaben kann der Verein auch externe Experten hinzuziehen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften werden.

Die Aufnahme erfolgt durch Beschluß des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrages, der formlos gestellt werden kann. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Im Falle der Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluß. Die Kündigung kann nur schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen.

Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen seine dem Mitglied mit Gründen schriftlich mitzuteilende Entscheidung ist binnen 2 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen sämtliche Mitgliedsrechte des Ausgeschlossenen.

Personen, denen der Verein für herausragende ideelle Verdienste um den Vereinszweck besondere Hochachtung und Dankbarkeit erweisen will, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Beiträge. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe dieser Beiträge fest.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.